§ 1 ... Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Sängerkreis Frankfurt am Main e.V. des Hessischen Sängerbundes e.V. im Deutschen Chorverband e.V.
- Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen unter der Registernummer 5914.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ... Zweck des Vereins
- Der Sängerkreis Frankfurt am Main e. V. ist die regionale Dachorganisation von Männer-, Frauen-, Gemischten-, Jugend- und Kinderchören des Hessischen Sängerbundes e.V. im Deutschen Chorverband e.V.
- Aufgabe des Sängerkreises ist die Förderung des Gesanges und der Kultur sowie die Förderung des Laienspiels, des Volkstanzes und der Instrumentalmusik.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eigene Veranstaltungen wie:
- Wertungssingen - unterhaltende Veranstaltungen (z.B. Frankfurter Chortag)
- Chorkonzerte
- Vorträge zur Stimmschulung und musikalische Grundausbildung
- Lehrgänge für Chorleiter-Stellvertreter
- Laufende Beratung und Information der Vorstände der im Sängerkreis Frankfurt am Main zusammengeschlossenen Vereine und Gruppen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§§51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 ... Selbstlosigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 4.1 ... Mitgliedschaft
- Mitglieder in dem Verein können alle unter §2 a) genannten juristischen Personen im Großraum Frankfurt am Main werden, die seine Ziele unterstützen (siehe §2). Die Vereine werden automatisch Mitglied in den übergeordneten Verbänden (Hessischer Sängerbund e.V. und Deutscher Chorverband e.V.).
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den übergeordneten Verbänden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Mitgliedsvereines oder durch Ausschluß.
- Der Austritt eines Mitgliedsvereines ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt spätestens drei Monate vor Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
- mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als sechs Monate in Verzug ist;
- das Mitglied in vereinsschädigender Weise gegen die Interessen des Sängerkreises Frankfurt am Main e.V. verstößt.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen an das Vermögen des Vereins.
§ 4.2 ... Fördermitgliedschaft
- Fördermitglieder in dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen (siehe §2).
- Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der Vorstand, über die Aufnahme juristischer Personen die Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung. Der Austritt eines Fördermitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fördermitglied:
- mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als sechs Monate in Verzug ist;
- das Fördermitglied in vereinsschädigender Weise gegen die Interessen des Sängerkreises Frankfurt am Main e.V. verstößt.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen an das Vermögen des Vereins.
§ 4.3 ... Ehrenmitgliedschaft
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme der Ehrenmitgliedschaft durch die geehrte Person.
- Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung. Der Austritt eines Ehrenmitgliedes ist fristlos durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Ehrenmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Ehrenmitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen an das Vermögen des Vereins.
§ 5 ... Beiträge
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Beschlüssen der übergeordneten Verbände. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
§ 6 ... Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- geschäftsführender Vorstand
- erweiterter Vorstand
- Kreismusikausschuss.
§ 7 ... Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
- Mindestens einmal im Jahr findet in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt.
- Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung ändern oder ergänzen. Von der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode oder auf Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitgliedsvereine einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer den Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Sängerkreisvorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
- Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme pro angefangener 20 aktiven Mitglieder seines Vereines.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der einfachen Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Delegierten (Mitglieder)
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Die Tagesordnung - Die gestellten Anträge
- Das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresabrechnung des Kassierers
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeister
- die Wahl des Vorstandes - die Wahl des Kassierers
- die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
- die Wahl des Kreismusikausschusses
- die Einrichtung und Auflösung von Vereinsämtern, sowie Wahl, Abwahl und Entlastung der Amtsinhaber
- die Beschlussfassung über die Aufnahme juristischer Personen als Fördermitglieder
- die Beschlussfassung über das Antragen von Ehrenmitgliedschaften
- die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, Fördermitgliedes oder Ehrenmitgliedes
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 8 ... Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
- Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam im Sinne von §26 BGB.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihr Amt antreten können.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, besteht der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus, ist nach § 7 e) eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Nach- oder Ersatzwahl einzuberufen.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der Geschäfte - Überwachung der Mittelverwendung - Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme von Mitgliedern und natürlicher Fördermitglieder
- Beratung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung des Vereines zur Vorbereitung der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
- Rechtshandlungen, die den Sängerkreis zu Leistungen von mehr als € 5.000,-- verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 9 ... erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus geschäftsführendem Vorstand,
SchriftführerIn, KreischorleiterIn, ReferentInnen für Jugend- und Frauenfragen sowie bis zu vier Beisitzern (GruppenleiterInnen).
- Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihr Amt antreten können.
§ 10 ... Kreismusikausschuss
Der Kreismusikausschuss besteht aus fünf Chorleitern, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen sind. Der Kreismusikausschuss wählt seinen Vorsitzenden (Kreischorleiter), der Mitglied des erweiterten Vorstandes wird.
Dem Kreismusikausschuss obliegt die fachliche Betreuung des Sängerkreises und die Unterrichtung der Chorleiter. Er ist richtungsgebend für die innerhalb des Sängerkreises abzuhaltenden Veranstaltungen.
Grundlegende Entscheidungen des Kreismusikausschusses sind stets nur im Einvernehmen mit dem Sängerkreisvorstand zu treffen.
§ 11 ... Rechnungsführung
- Die Kasse und das Vereinsvermögen werden vom Schatzmeister verwaltet. Er oder zwei Vorstandsmitglieder (gemäß §8b) sind über die Konten verfügungsberechtigt.
- Für jedes Kalenderjahr ist gegenüber dem Vorstand, nach vorangegangener Prüfung durch die Kassenprüfer, Rechnung zu legen. Die Jahresrechnungen sind auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 ... Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieds- vereine.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von kulturellen Zwecken.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die bisher amtierenden Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 05.11.2005 beschlossen.
Sie tritt am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister (Reg.-Nr. 5914) in Kraft.
Die bisherige Satzung des Sängerkreises Frankfurt am Main e.V. vom 21.11.1981 wird mit gleichem Datum außer Kraft gesetzt.
Die Mitgliederversammlung vom 28.3.2010 hat die Änderung der Satzung in §3 (Selbstlosigkeit des Vereins) beschlossen. Tag der Eintragung in das Vereinsregister am 26.7.2010.
Frankfurt am Main, den 01.02.2011
Unterschrieben von
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende
Schriftführerin
Schatzmeisterin
Kreis-Chorleiter
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